
- Sie erhalten einen fundierten Überblick über den Umfang und die gesetzlichen Grundlagen der konservierenden Zahnheilkunde
- Sie gewinnen Sicherheit in der korrekten und vollständigen Abrechnung der konservierenden Leistungen inklusive der Begleitleistungen
- Sie sind mit Mehrkostenvereinbarungen (§ 28 Abs. 2 SGB V), Vereinbarung einer Privatbehandlung (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) sowie Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 1 GOZ) im Hinblick auf konservierende Leistungen vertraut
Die konservierende Zahnheilkunde bildet einen großen Anteil der durchgeführten Behandlungen in einer Zahnarztpraxis. Sie dient dem Erhalt geschädigter Zähne unter anderem durch kariöse Defekte, traumatische Verletzungen oder Abnutzungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen führt die Zahnärztin oder der Zahnarzt zahnerhaltende Maßnahmen am betroffenen Zahn durch. Das Hauptziel hierbei ist es, die natürlichen Zähne der Patient*innen so lange wie möglich zu erhalten und den Verlust von Zahnhartsubstanz zu minimieren.
In der konservierenden Zahnheilkunde werden verschiedene Behandlungsmethoden angewendet, um Karies, Zahndefekte oder andere Schäden an den Zähnen zu behandeln. Eine der häufigsten Maßnahmen ist die Füllungstherapie, bei der defekte Zahnbereiche entfernt und mit einer Füllung aus unterschiedlichen Materialien wieder aufgebaut werden. Dadurch wird die Funktion des Zahnes wiederhergestellt und das Risiko weiterer Schäden reduziert.
Ein weiteres wichtiges Verfahren in der konservierenden Zahnheilkunde ist die endodontische Behandlung. Sie umfasst die Diagnostik und Therapie von Pulpaerkrankungen, wenn also das Innere des Zahnes entzündet oder infiziert ist. Dabei wird das entzündete Gewebe entfernt und der Wurzelkanal gereinigt und desinfiziert. Anschließend wird der Kanal mit einem speziellen Material gefüllt, um eine erneute Infektion zu verhindern.
Neben diesen beiden Hauptverfahren gibt es weitere konservierende Leistungen wie beispielsweise die Versiegelung von Fissuren, die Behandlung von Zahnhalsdefekten oder die Versorgung mit indirekten Rekonstruktionen wie z.B. Inlays, Onlays, Teilkronen oder Veneers. Das Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die natürliche Zahnsubstanz zu erhalten und den Patient*innen eine langfristige Lösung für ihre Zahngesundheit zu bieten.
Die konservierende Zahnheilkunde spielt eine entscheidende Rolle in der Prävention von weiteren Zahnschäden und dem Erhalt der natürlichen Zähne. Doch nicht für alle konservierenden zahnärztlichen Leistungen erfolgt eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Darüber hinaus sind auch ästhetische Leistungen wie beispielsweise der Austausch intakter Füllungen oder Zahnumformungen als Wunsch- oder Verlangensleistungen zu berücksichtigen. Umso wichtiger ist es, diese konservierenden zahnmedizinischen Leistungen möglichst vollumfassend und korrekt zu berechnen und Honorarverluste zu verhindern.
In diesem Online-Seminar erfahren Sie, welche Aspekte und Besonderheiten Sie bei der Dokumentation und Abrechnung konservierender Leistungen beachten müssen. Bei der Abrechnung konservierender Zahnheilkunde werden verschiedene Leistungen berücksichtigt, wie zum Beispiel die Untersuchung und Diagnosestellung, die Entfernung von Karies oder defektem Zahngewebe sowie die Durchführung einer endodontischen Behandlung. Auch Material- und Laborkosten können in die Abrechnung einfließen. Unsere erfahrene Referentin zeigt Ihnen während des Online-Seminars, wie Sie die konservierenden Leistungen inklusive der Begleitleistungen bei gesetzlich (BEMA) und privat versicherten Patient*innen (GOZ/GOÄ) korrekt, aufwandsgerecht und vollständig abrechnen. Die korrekte Dokumentation hilft Ihnen bei der transparenten und nachvollziehbaren Abrechnung gegenüber Ihren Patient*innen und den privaten sowie den gesetzlichen Krankenkassen.
- Information und Aufklärung der Patient*innen
- Dokumentation
- Gesetzliche Grundlagen
- Behandlungsrichtlinien und Gewährleistung
- Kariesdiagnostik und Vorsorge
- Konservierende Leistungen in BEMA und GOZ
- Begleitleistungen
- Mehrkostenvereinbarung (SGB V § 28 Abs. 2) und Privatvereinbarung (BMV-Z § 8 Abs. 7)
- Konservierende Leistungen bei Kindern
- Versiegelung von Erosionen/Attritionen/Fehlbildungen
- Wunschbehandlung (§ 2 Abs. 3 GOZ)
- Ästhetische Zahnumformung/Diastemaschluss
- Veneers/Teilkronen
- Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ)
- Analogleistungen

- Seminarteilnahme
- Seminarskript
- Teilnahmezertifikat

- Online — 20.03.2024
- Online — 12.07.2024
- Online — 02.10.2024
- Online — 11.12.2024