- Sie lernen die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe zur Abrechnung von BEMA-GOÄ-Leistungen kennen.
- Sie erfahren, welche zahnärztlichen Leistungen BEMA-GOÄ-Leistungen sind und was Sie bei deren Abrechnung beachten müssen.
- Sie lernen, wie Sie durch korrekte BEMA-GOÄ-Abrechnung Honorarsteigerungen erreichen und wertvolle Zeit sparen können.
Der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) dient als Grundlage für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen mit der GKV und bildet gleichzeitig die Basis für das vertragszahnärztliche Honorar. Der BEMA gliedert sich in die Fachbereiche konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe), kieferorthopädische Behandlung, die systematische Behandlung von Parodontopathien sowie die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
Trotz dieser klaren Einteilung geschieht es zuweilen, dass sich die einzelnen Leistungsbereiche im Praxisalltag überschneiden und die Abrechnung dadurch erschwert wird. Die Beurteilung sollte nach dem Behandlungszusammenhang und der Zugehörigkeit der Hauptleistung zum jeweiligen Leistungsbereich erfolgen. Eine Aufteilung ist möglich, aber eine Abrechnung als zusammenhängender Fall sorgt für mehr Transparenz und vermeidet Rückfragen.
Mangelnde Kenntnisse über die Abrechnungsleistungen und -bestimmungen führen insbesondere bei der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen für GKV-Patient*innen, die nicht im BEMA aufgeführt sind, zu Schwierigkeiten und erhöhtem Aufwand. Dies kann zu fehlerhaften oder unvollständigen Abrechnungen führen, was wiederum durch Rückfragen bei der Abrechnungsprüfung wertvolle Zeit kostet und Honorarverlusten nach sich ziehen kann. Gemäß den Bestimmungen des BEMA müssen zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, gemäß der GOÄ bewertet werden. Dabei sind jedoch viele Ausnahmen und weitere gesetzliche Regelungen zu beachten, und nur bestimmte Leistungen sind tatsächlich abrechenbar.
Die Komplexität der Abrechnung von Leistungen außerhalb des eigentlichen BEMA liegt in der Tatsache begründet, dass der BEMA keine entsprechenden Leistungen enthält. In solchen Fällen kann auf die GOÄ zurückgegriffen werden, wobei es jedoch klar definierte Bereiche gibt. Die für Zahnärzte zugänglichen Leistungen der GOÄ sind in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA festgelegt und umfassen vier Bereiche, die von Grund- und Sonderleistungen in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bis hin zu chirurgischen und orthopädischen Leistungen reichen. Insgesamt umfasst die BEMA-GOÄ über 120 Leistungsnummern, für die der Gesetzgeber Vorgaben zur Abrechenbarkeit macht. Diese Vorgaben sind jedoch oft schwer verständlich und umzusetzen. Zum Beispiel ist eine Leistung nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung ist, und diese wiederum nur abrechnungsfähig ist, wenn der gesamte Leistungsinhalt erbracht wurde.
In diesem Online-Seminar vermittelt Ihnen unsere kompetente Referentin verständlich und praxisnah, welche zahnärztlichen Leistungen Sie nach der GOÄ abrechnen dürfen und wie Sie diese Bewertung und Abrechnung in der Praxis durchführen. Sie lernen, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich BEMA und GOÄ zu verstehen, einzuhalten und durch clevere Abrechnung das Honorar Ihrer Praxis zu steigern.
- Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen zu BEMA/GOÄ-Leistungen
- Einteilung der Leistungsbereiche
- Zugängliche Bereiche der GOÄ
- Praktische Abrechnung nach BEMA-GOÄ im Praxisalltag
- Seminarteilnahme
- Seminarskript
- Teilnahmezertifikat
- Online — 29.11.2024
- Online — 24.01.2025
- Online — 07.03.2025
- Online — 04.06.2025
- Online — 19.09.2025
- Online — 14.11.2025